Die Hundesteuer in Österreich

Die Hundesteuer in Österreich

Immer wieder haben wir Diskussionen mit Hundehaltern, die unsere Events besuchen, eigene Hunde mitbringen, und diese dann am Gelände ihre Häufchen verrichten. Darauf angesprochen, diese doch netterweise zu entfernen, bekommen wir meist als Antwort: “Ich zahle Hundesteuer, das soll die Gemeinde wegräumen!” – Doch ist das richtig? Nun, als Gast eines Events sich so aufzuführen ist schon mal ein NoGo. Am Ende des Tages muss der Veranstalter meist dafür sorgen, dass dann die Kacke fremder Hunde weggeräumt wird. Und was die Hundesteuer angeht, das schaut so aus:

 

Grundsätzliche Definition laut Wikipedia: “Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandsteuern.”

Speziell in Österreich: “Das Halten von Hunden unterliegt in Österreich der Steuerpflicht und wird in Form der nicht zweckgebundenen Hundeabgabe eingehoben. Zu diesem Zweck sind Hunde ab einem Lebensalter von drei Monaten der zuständigen Behörde zu melden, welche das jeweilige Gemeindeamt oder Magistrat ist. Die Anmeldung kann für viele Gemeinden bereits online durchgeführt werden.  Sobald der vorgeschriebene Betrag entrichtet wurde, erhält der Hundehalter dafür die Hundemarke. Die Hundemarke ist sichtbar am Hund anzubringen wenn dieser das Haus verlässt.

Die Höhe der Hundeabgabe variiert in den Bundesländern und Gemeinden. So schreibt die Stadtkasse Wien jährlich 72 € für den ersten und 105 € für jeden weiteren Hund vor, hingegen schreibt der Tiroler Landtag den Gemeinden eine maximale Höchstabgabe von 45 € je Hund pro Jahr vor. Auch die Befreiung von der Abgabe ist Länder(Gemeinde)spezifisch unterschiedlich geregelt. Die großzügigste Regelung sieht der steiermärkische Landtag vor (siehe §§ 2, 4). Verstöße gegen das Hundehaltungsgesetz ziehen eine Verwaltungsstrafe nach sich, welche beispielsweise in Oberösterreich eine Geldstrafe von bis zu 7.000 € ausmachen kann.

Eine Besonderheit bietet die Stadt Wien an. Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.”

 

Einführung der Hundesteuer in Österreich:

Mit dem BGBl. 150/1934 und 120/1937 § 10 lit. c wurde erstmals bundeseinheitlich eine Rechtsgrundlage für die Hundeabgabe geschaffen. Sie schreibt keine Höhe vor, sondern bestimmt, dass die Gemeinden die Hundeabgabe einnehmen und zweckfrei verwenden dürfen.

Land Vorarlberg

Eingeführt wurde die Hundetaxe mit dem LGBl. Nr. 33, am 8. Juli 1875. Das Gesetz wurde bis zu seiner heute gültigen Fassung fünfmal geändert: 16/1886, 83/1920, 10/1922, 7/1923, 22/1937. Die Änderungen betrafen lediglich jeweils die Mindesthöhe bzw. die Höchstgrenze der Abgabe. Die Gemeinde Lorüns beschloss am 7. Oktober 2008, abseits der Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes, erstmals auch Therapiehunde von der Hundesteuer zu befreien.

Land Tirol

Das Tiroler Hundesteuergesetz T trat mit 1. Jänner 1980 in Kraft und löste den § 25 Gemeindeabgabegesetz LGBl. 43/1935 ab. Die Stadt Hall in Tirol hat die Hundesteuer 1850 eingeführt, um der wachsenden Anzahl an Hunden Herr zu werden.

Land Salzburg

Eine landeseinheitliche Regelung ist nicht verlautbart. Die Gemeinden des Landes Salzburg beziehen sich bei ihren Verordnungen auf die verschiedenen Ausgaben des Finanzausgleichsgesetzes.

Land Oberösterreich

Im Jahr 2002 wurde das Hundehaltegesetz OÖ eingeführt. Das Land Oberösterreich verpflichtet seine Gemeinden im § 10, gestützt durch den § 8 Abs. 5 und 6 FAG 1948 (BGBl. Nr. 46/1948) eine Hundeabgabe einzuheben.

Land Niederösterreich

Im Jahr 1979 wurde das Hundeabgabegesetz NÖ eingeführt.

Land Steiermark

Der Landtag beschloss am 14. März 1950 das Hundeabgabegesetz Stmk. § 5 stellt für Hundezüchter eine Begünstigung in Aussicht.

Land Kärnten

Das Hundeabgabegesetz Ktn wurde am 1. Jänner 1970 eingeführt. Das Gesetz befreit ausdrücklich Hunde in Tierasylheimen von der Abgabe.

Land Burgenland

Eingeführt wurde das Hundeabgabengesetz Bgld am 1. Jänner 1950. Das Gesetz sieht eine Mindest- und Höchstabgabe für Nutzhunde vor, sowie eine Mindestabgabe für sonstige Hunde.

Land Wien

Eingeführt wurde das Hundeabgabegesetz Wien am 1. Jänner 1922 und bis zur heute gültigen Fassung unterlief es sieben Novellen. Die Höchstabgabe wird durch das Gesetz festgelegt. Vor der Abspaltung 1921 gab es schon in der zum Land Niederösterreich gehörenden Stadt Wien eine Hundesteuer.

 

Also? Noch Fragen, liebe Hundekotwegräumverweigerer?